Es ist uns ein großes Anliegen das Zusammenleben der Mitbewohner untereinander harmonisch zu gestalten. Wir sind es gewohnt, die Verwaltungstätigkeit individuell auf das jeweilige Objekt abzustimmen. 

Der Schwerpunkt unseres Aufgabengebietes als Hausverwaltung liegt darin, Ihre Liegenschaft unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten in Schuss zu halten. Sämtliche Anliegen im Bereich Liegenschaftsverwaltung (Wohnungseigentümergemeinschaften, Miethäuser, Fachmarktzentren) werden von uns gerne für Sie erledigt.

Gerne übermitteln wir Ihnen ein maßgeschneidertes Angebot für die Verwaltung Ihrer Liegenschaft. Kontaktformular 

Das sagen unsere Kunden über uns:

Wohnungseigentümer, 2500 Baden: "Sehr freundlich, kompetent, hilfsbereit und akribisch. Ich bin mit Frau Baumann als Betreuerin des Wohnhauses in Baden sehr zufrieden".

Wohnungseigentümer, 2380 Perchtoldsdorf: "Frau Baumann betreut unser Haus in Perchtoldsdorf. Ich bin mit der Verwaltung sehr zufrieden. Anfragen werden rasch und sorgfältig bearbeitet. Urteil: Empfehlenswert!"

Wohnungseigentümer, 2380 Perchtoldsdorf: "Die Hausverwaltung, in der Person von Fr. Baumann, betreut das Wohnhaus in Perchtoldsdorf, wo sich auch meine Eigentumswohnung befindet. Ich bin sehr zufrieden, alle gemeldeten Problemchen werden freundlich, rasch und unkompliziert abgearbeitet und erledigt. Somit kann ich die Hausverwaltung in Person von Fr. Baumann gerne weiterempfehlen."

Nützliche Informationen

Schadensmeldung

Im Schadensfall, unabhängig davon ob Sie Betroffener oder Verursacher sind, ersuchen wir Sie umgehend um Meldung an die Hausverwaltung unter der

Telefonnr. 0664/883 86 425 oder über e-Mail an office@hhpl.at oder direkt über unser Kontaktformular Schadensmeldung.

Für die Behebung von Schäden die das Gebäude bzw. die Substanz des Hauses treffen - z.B. Fassade, Dach, Stiegenhaus, Wände, Decken. etc. ist die Hausverwaltung zuständig. Die Versicherung des Hauses ersetzt Schäden an jenen Teilen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind wie:

Mauerwerk, darin liegende Installationen, Tapeten, Malerei, Fliesen, verklebtes Parkett, vollflächig verklebte Teppiche, etc.

Verständigen Sie im Schadensfall auch bitte Ihre Haushaltsversicherung. Diese übernimmt die Kosten für Ihre Einrichtungsgegenstände.

Gut zu Wissen: Nicht fest verbundene Boden- oder Wandbeläge (z.B. nicht verklebtes Parkett, Melanböden, verschraubte Wandverkleidungen, abgehängte Decken, etc.) gelten auch als Einrichtungsgegenstände und sind daher von der Haushaltsversicherung gedeckt.

Schlüsselbestellung

Sie haben einen Schlüssel verloren oder benötigen einen weiteren Schlüssel? 
Bitte drucken Sie sich das Formular zur Schlüsselbestellung aus und senden Sie uns dieses per Post oder eingescannt per e-Mail.

Formular Schlüsselbestellung.pdf 
 

Thermenwartung - warum soll ich meine Therme 1x jährlich warten lassen?

Sicherheit:

In erster Linie dient eine Thermen-Wartung Ihrer Sicherheit. Durch verschmutzte Brenner ist die optimale Verbrennung nicht sicher gestellt. Verstärkt kann Kohlenmonoxid CO (geruchlos und besonders gefährlich) entstehen. Obwohl die meisten Gasthermen Abgasaustrittswächter haben, wird ein solcher Austritt von gefährlichen Abgasen nicht erkannt, wenn der Austritt "schleichend" vor der Strömungssicherung erfolgt.

Funktionskontrolle:

Alle Sicherheitseinrichtungen wie Abgasüberwachung, Sicherheitstemperaturbegrenzer, Thermoelektrik bzw. Ionisationsüberwachung werden auf ihre Funktion hin überprüft.

Lebensdauer:

Regelmäßige Pflege der Gastherme verlängert die Lebenserwartung des Gasgeräts. Mögliche Fehler können kostengünstiger behoben und teure Folgeschäden oft verhindert werden.

Energieverbrauch:

Natürlich bringt eine saubere Verbrennung auch einen entsprechend niedrigeren Gasverbrauch und somit einen höheren Wirkungsgrad der Gastherme. Ein sauberer Brenner verringert den Schadstoffausstoß und hilft zugleich Energiekosten einsparen.

Mietvertrag:

In vielen Mitverträgen wird die jährliche Wartung der Gastherme vorgeschrieben. Ohne jährliches Thermen-Service verweigern manche Vermieter zurecht die Kosten für etwaige Thermenreparaturen zu übernehmen. 

 „Warum zahle ich für meinen Parkplatz Betriebskosten?"

Ein Parkplatz im Freien, eine Garage, ein Carport, ein Tiefgaragenparkplatz usw. haben seit der Wohnrechtsnovelle des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 einen eigenen Mindesteigentumsanteil bzw. Nutzwert welcher auch im Grundbuch eingetragen wird.
Ihre Mindestanteile für Ihre Wohnung, Haus und Parkplätze, Garage usw. sind im Nutzwertgutachten, erstellt von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Immobilienwesen, ersichtlich.

Die Betriebskosten für den Stellplatz, Garage oder Carport sind demzufolge ein Teil der Gesamtkosten der allgemeinen Betriebskosten, die für die ganze Liegenschaft anfallen und separat vorgeschrieben werden müssen, da dies im Wohnungseigentumsgesetz 2002 so festgelegt ist.
Ein wesentlicher Grund für diese Gesetzeslage ist, dass ein Parkplatz, Garage, Carport usw. auch separat verkauft werden kann und der neue Eigentümer so auch seinen Beitrag zu den Betriebskosten leistet.

zum Nachlesen der Gesetzestext:

Auszug aus dem Wohnungseigentumsgesetz § 2 Abs. 2 und § 32 Abs. 1
§ 2. (2) Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Eine sonstige selbständige Räumlichkeit ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage. Ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug ist eine - etwa durch Bodenmarkierung - deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist; eine Stellfläche etwa aus Metall, die zu einer technischen Vorrichtung zur Platz sparenden Unterbringung von Kraftfahrzeugen gehört, ist einer Bodenfläche gleichzuhalten.
§ 32. (1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen.